Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

Höhle: ein durch Naturvorgänge gebildeter, nachträglich mit festem, flüssigem oder gasförmigem Inhalt gefüllter unterirdischer größerer Hohlraum, der ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist;

Umgebung einer Höhle: der mit einer Höhle in räumlichem, geologischem, ökologischem oder hydrologischem Zusammenhang stehende Bereich (vertikal und horizontal);

Befahrung einer Höhle: jedes Betreten einer Höhle;

Höhlenexpedition: die mehr als drei Tage dauernde Befahrung einer Höhle, wobei mehrere räumlich und zeitlich zusammenhängende Einzelbefahrungen zusammenzurechnen sind;

Schauhöhle: eine Höhle oder ein Teil einer solchen, die von einem Schauhöhlenunternehmen dem allgemeinen Besuch gewidmet wird und erforderlichenfalls durch die Anlage von Wegen oder sonstigen Einrichtungen erschlossen ist;

Schauhöhlenunternehmen: eine juristische oder physische Person oder Personenmehrheit, die ein Interesse am allgemeinen Besuch einer Höhle besitzt und verantwortlich für die Betreuung der Besucher und die Instandhaltung der Einrichtungen sorgt;

Höhlenführung: das Befahren einer Höhle unter der Mitwirkung einer Person, die ihren Dienst als Führer regelmäßig oder entgeltlich zur Verfügung stellt;

Höhlenführer: eine Person, der von der Behörde die Berechtigung erteilt wurde, Höhlenführungen durchzuführen.