Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebsordnung

Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:

a) Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter);

b) Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte;

c) nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle;

d) Maßnahmen zum Schutz der Höhle;

e) Pflichten der Höhlenbesucher;

f) Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer;

g) Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind.