Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

(1) Die , 5 Abs 3 und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die und 3, 3, 4, 5 Abs 3, 6, 7 Abs 1 und 3, 9, 10, 11, 12 Abs 2, 13 Abs 2, 14, 15, 15a, 17, 20 Abs 1, 21 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) Die Festsetzung der Kostenhöchstsätze () kann rückwirkend zum 1. Jänner 2016 erfolgen.

(5) Die , 16, 16a, 17, 17a, 17b, 17c, 17d und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die und 17 Abs 3 Z 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) Die und 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(8) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2022 tritt mit 12. März 2022 in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2022 treten in Kraft:

1. mit 1. März 2022;

2. mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages.

Eine Festsetzung der Kostenhöchstsätze () in Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß , mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt werden, kann rückwirkend zum 1. März 2022 erfolgen.

(10) Das Inhaltsverzeichnis und die sowie 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(11) und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Eine Festsetzung der Kostenhöchstsätze () in Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß , mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird, LGBl Nr 9/2025, kann rückwirkend zum 1. Jänner 2024 erfolgen.