Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abgabenbefreiung

Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.