5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.