Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfragen von Informationssystemen

(1) Soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz darstellt, ist die Landesregierung ermächtigt,

1. melderechtliche Angaben von hilfs- und schutzbedürftigen Personen sowie deren Dienstgebern, Auftragsgebern und Bestandsgebern von individuellen Unterkünften im Zentralen Melderegister () abzufragen;

2. aus dem Zentralen Fremdenregister () die gemäß § 27 Abs 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß verarbeiteten Verfahrensdaten abzufragen.

(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, auf Online-Datenbankabfragesysteme im Sinn des zurückzugreifen, sofern eine Auskunftsermächtigung und -verpflichtung nach besteht und der Zugriff webbasiert oder automatisiert ermöglicht wird.