Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antragstellung

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.

(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.