Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.