1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.