Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.

(2) der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen des , des § 5 Abs. 3, des und des .