Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pflegedienst-Chargenzulage

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.285 S;

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.940 S;

3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 3.592 S.