Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern.