2. Abschnitt
Richtlinien für das Risikomanagement für bestimmte Risikoarten
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:
Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG | Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung |
Kreditrisiko |
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Marktrisiko |
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Liquiditätsrisiko | Liquiditätsrisiko |
Reputationsrisiko |
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Rechtsrisiko | Rechtsrisiko |
operationelles Risiko | operationelles Risiko |
(2) Als Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränkt.
