Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Teil

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.