VII. Teil
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Teil
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.