I. Teil
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter Betriebe.
(2) Feuerwehren im Sinn dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.
(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.
