Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Maßnahmen nach Bränden

Sicherungsmaßnahmen

(1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.

(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.