Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Anweisung von Holz- oder Streugebühren

Werden Holz- oder Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemeldet, soll die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vornehmen. Die gemessene Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.