Vor der Entscheidung und Verfügung nach ist die Forstbehörde zu hören, desgleichen vor der Entscheidung nach , wenn es sich um Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Vor der Entscheidung und Verfügung nach ist die Forstbehörde zu hören, desgleichen vor der Entscheidung nach , wenn es sich um Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.