Ablösung von Gegenleistungen
Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung des immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben nach dem im angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.
