Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzungsregulierungen von Weiderechten

(1) Die Ergänzungsregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken:

a) auf die Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen;

b) auf Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als (reine) Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

c) auf die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;

d) auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung;

e) auf Viehtränke und Durchtrieb;

f) auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;

g) auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehs zum Auftrieb zulässig ist;

h) auf die Errichtung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

i) auf die Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;

k) auf die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.

(2) Die Kosten der im Abs. 1 genannten Maßnahmen haben diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, im Verhältnis des daraus gezogenen Vorteils zu geschehen.