Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beförderung von Bienen

Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Flugöffnungen zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder Nachtzeit durchzuführen.