Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

a) als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;

b) als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;

c) als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für deren Überwinterung, bestimmt ist;

d) als Wanderbienenstand jeder nicht nach lit. c zu beurteilender Bienenstand;

e) als Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zwecke der Honiggewinnung außerhalb eines Heimbienenstandes.