Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die in den , 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 1.500 € zu ahnden.