Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe-
und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung
(1) Auf Mitglieder des Landtages, die unter fallen und
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages die zeitlichen Voraussetzungen des zweiter Satz erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden.
(2) Für Mitglieder der Landesregierung, die unter fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 jedenfalls als erfüllt.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden.
