Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung - der Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 18,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Auf die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen findet Anwendung.
(4) Im Rahmen einer Bezugsfortzahlung gemäß sind keine Pensionsbeiträge zu entrichten, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nicht aufweist.
