Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1. für jede Halbwaise 24 v.H.,

2. für jede Vollwaise 36 v.H.

des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach entspricht.