Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24 v.H.,
2. für jede Vollwaise 36 v.H.
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach entspricht.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24 v.H.,
2. für jede Vollwaise 36 v.H.
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach entspricht.