Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Ansprüche

(1) Den Mitgliedern des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebühren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes monatliche Bezüge, Sonderzahlungen, Auslagenersätze, Reisekosten- und einmalige Entschädigungen, Ruhebezüge und Zuwendungen wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihren Hinterbliebenen stehen desgleichen Versorgungsbezüge zu.

(2) Die Bezüge und Pensionen gemäß Abs. 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen der und 20 Abs. 7 vom Land zu leisten.