Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Einsatzgruppe

(1) Zu einer Einsatzgruppe sind die in einem Einsatzsprengel Dienst verrichtenden Naturschutzwacheorgane und Anwärter zusammengefaßt.

(2) Der Einsatzgruppe obliegt der Vorschlag zur Bestellung des Einsatzgruppenleiters und die Genehmigung des Dienstplanes für den Einsatzsprengel.