Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut des Landesarchivs betreffen;
2. der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut der Gemeinde betreffen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das Archivgut anfällt, bei Archivgut von Unternehmungen nach nach deren Sitz.
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
