Schutzgebiet
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in die im beschriebene Altstadt (Schutzzone I) und die im beschriebenen Gründerzeitgebiete (Schutzzone II).
(2) Die Grenzen der Schutzzone I und der Schutzzone II sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage festgelegt.
