Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Grünraums im Süden der Stadt Salzburg, der kleinräumig strukturierten Wiesen- und Waldlandschaft mit ihren Schlössern (Schloss Hellbrunn als Mittelpunkt), alten Parks und davon ausgehenden alten Alleen und Baumreihen;

2. des besonders hohen Erholungswertes der auf Grund ihrer verschiedenen Landschaftselemente und kulturhistorischen Bedeutung einzigartigen, bis unmittelbar an die Altstadt von Salzburg heranreichenden Kulturlandschaft.