Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (Wiesenlandschaft mit ihren Bachläufen und Gehölzsäumen, Parklandschaft mit Seen und Weihern, Auwaldsaum);

2. des bedeutenden Erlebnis- und Erholungswertes der für den Stadtbereich Salzburg charakteristischen Kulturlandschaft, die an den dicht verbauten Siedlungsraum Lehen/Liefering angrenzt.