Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Fonds: der Salzburger Gesundheitsfonds.

2. Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben und

a) öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie sind ( und 2 SKAG) oder

b) private allgemeine und gemeinnützige Krankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 SKAG) sind.

3. Fondspatienten bzw Fondspatientinnen: Patienten bzw Patientinnen, bei welchen die Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Art 45 Abs 6 der Vereinbarung vom Fonds abzugelten sind.

4. LKF-Modell: die zur Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (Art 15 der Vereinbarung) ergangenen Vorschriften und Beschreibungen einschließlich des Programms zur Ermittlung der Punktewerte von Krankenanstaltenleistungen nach leistungsorientierten Diagnosefallgruppen (LDF-Punkte).

5. Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit – ÖSG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit – RSG (Art 5 der Vereinbarung).

6. Verbraucherpreisindex: die jeweils aktuellste, von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte Indexreihe.

7. Vereinbarung: die Vereinbarung gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 4/2025.

8. Zielsteuerungsvereinbarung: die Vereinbarung gemäß Zielsteuerung-Gesundheit, kundgemacht unter LGBl Nr 3/2025.