Deckung des Verwaltungsaufwands des Fonds
(1) Die Höhe des aus den Mitteln gemäß zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.
(2) Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:
1. Vorsorge für die Infrastruktur der Fondsorgane (Personal, Büroräume, Ausstattung und Einrichtung, laufender Aufwand der Fondsorgane);
2. Entgelte für sonstige Leistungen wie zB:
a) Refundierung der Kosten jenes Personals, das von anderen Stellen zur Verfügung gestellt wird;
b) notwendige Kontrollmaßnahmen.
(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von Leistungen gemäß zuzuführen.
