Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
