Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Im Fall einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß , der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des , der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden gemäß oder 24n oder über ein Hinweisgebersystem gemäß können Schadenersatzansprüche nicht erhoben werden, wenn der Wettunternehmer, dessen Mitarbeiter oder der Hinweisgeber in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung falsch war, gehandelt haben.