Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
1. jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß verfügt wird sowie jeder rechtskräftige Ausspruch des Verfalls gemäß , wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht,
2. jede rechtskräftige Bestrafung gemäß den und 34b.
