Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:

1. jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß verfügt wird sowie jeder rechtskräftige Ausspruch des Verfalls gemäß , wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht,

2. jede rechtskräftige Bestrafung gemäß den und 34b.