Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind

Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des sind, ist bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.