Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Bewilligung

(1) Die Bewilligung erlischt:

1. durch Zeitablauf;

2. durch Verzicht auf die Bewilligung;

3. durch den Tod des Wettunternehmers oder bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens;

4. durch den Ablauf der Kreditrahmenbestätigung;

5. durch Entziehung ().

(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.