Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

3. Abschnitt

Ausübungsvorschriften, Pflichten des Wettunternehmers, Anzeigeverfahren, Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Unterabschnitt

Ausübungsvorschriften, Pflichten des Wettunternehmers

Verbotene Wetten

Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

1. Wetten mit einem Wetteinsatz von mehr als 500 Euro pro Wettabschluss;

2. Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;

3. Wetten, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen;

4. Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;

5. Wetten auf Wettkämpfe, an welchen ausschließlich Tiere teilnehmen (zB Hunde- oder Pferderennen, Hahnenkämpfe etc);

6. Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga;

7. Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen;

8. Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;

9. Wetten über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits laufenden Ereignisses („Live-Wetten“, Ereigniswetten oder Negativwetten), ausgenommen:

• Wetten auf das (numerische) Zwischenergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines in den Regeln für die betreffende Sportart oder für das betreffende Sportereignis festgelegten (Spiel-)Abschnitts eines laufenden Ereignisses;

• Wetten auf das (numerische) Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines laufenden Ereignisses; und

• Wetten darauf, welche Mannschaft in einem Fußballspiel das nächste Tor erzielt.

10. Wetten auf Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben;

11. Wetten auf aufgezeichnete oder virtuelle Ereignisse und

12. Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden.