Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Förderungen

1. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Höchstzulässiges Einkommen

(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:

1. Miete:

 

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

 

 

 

in €

in €

 

 

eine Person

40.000

3.333

 

 

zwei Personen

60.000

5.000

 

 

drei Personen

72.000

6.000

 

 

vier Personen

84.000

7.000

 

 

fünf Personen

96.000

8.000

 

 

sechs Personen

108.000

9.000

 

 

mehr als sechs Personen

120.000

10.000

 

2. Eigentum:

 

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

 

 

 

in €

in €

 

 

eine Person

57.000

4.750

 

 

zwei Personen

87.000

7.250

 

 

drei Personen

93.000

7.750

 

 

vier Personen

105.000

8.750

 

 

fünf Personen

110.000

9.167

 

 

sechs Personen

118.000

9.833

 

 

mehr als sechs Personen

127.000

10.583

 

(2) Abweichend zu Abs 1 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:

1. bei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern;

2. bei alleinstehenden Personen,

a) denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder

b) mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt,

eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen und für jedes weitere Kind gemäß der lit a um eine Person mehr.

(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 Z 1 können bei geförderten Mietwohnungen um bis zu 100 % überschritten werden, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:

1. Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;

2. Besitz eines gültigen Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz;

3. Bezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;

4. Nachweis, dass ein Bezug gemäß der Z 3 innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird.