Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

Das Inhaltsverzeichnis sowie die und 30 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2026 treten mit 24. Juli 2026 in Kraft. Dabei gilt Folgendes:

1. in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2026 ist nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2027 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen.

2. Bei Förderung des Erwerbs einer Miet-Kaufwohnung () sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden, sofern der rechtsgeschäftliche Erwerb vor dem 1. Jänner 2027 erfolgt ist und das Förderungsansuchen bis zum 31. März 2027 gestellt wird. Auf Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und deren rechtsgeschäftlicher Erwerb ab 1. Jänner 2027 erfolgt, sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.