5. Unterabschnitt
Sanierungsförderung
Förderbare Maßnahmen und Kosten
(1) Förderbar sind die im Abs 2 angeführten Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 1.000 € ergibt.
(2) Als förderbare Maßnahmen, Kosten und Zuschüsse kommen in Betracht:
1. Thermische Sanierungen:
a) Förderbare Maßnahmen und Kosten:
Förderbare Maßnahme | maximal förderbare Kosten |
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle nach bautechnischen Anforderungen:
| 175 € je m² saniertem Bauteil |
Austausch von Fenster- und/oder Außentüren einschließlich allfälliger Abschattungseinrichtungen | 800 € je m² Fenster- oder Türfläche |
b) Der Zuschuss beträgt 20 % zur Gesamtsumme der förderbaren Kosten gemäß der lit a. Die förderbaren Kosten sind mit den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen sowie dem Betrag von 100.000 € je Wohnung bzw bei Wohnheimen mit 30.000 € je Wohneinheit bzw Wohnung begrenzt.
2. Wärmebereitstellungsanlagen und thermische Solaranlagen für mehr als acht Wohnungen:
a) Förderbare Maßnahmen:
Förderbare Maßnahme | Zuschuss | |
| € | |
a) Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:
eine Förderung für Maßnahmen nach der sub lit bb und cc ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Anschluss an eine klimafreundliche oder hocheffiziente Nach-/Fernwärme technisch und wirtschaftlich möglich ist. | bis 50 kW | 5.000 € |
über 50 bis 100 kW | 6.500 € | |
über 100 kW | 8.000 € | |
b) Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage | 0 < 7 m² - je m² Apertur Fläche | 250 € |
> 7 m² - je m² Apertur Fläche | 100 € | |
b) Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.
3. Alten- und behindertengerechte Maßnahmen sowie Personenlift:
a) Förderbare Maßnahmen:
förderbare Maßnahme | Zuschuss | |
a) alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs | 4.500 € | |
| 10.000 € | |
| 19.000 € | |
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß | 2.500 € | |
| 7.500 € | |
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß | 800 € | |
b) Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.
(3) Förderbare Sanierungskosten, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird; dies gilt nicht für Wohnheime.
