Mietkauf
(1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf die halben Grund- und Aufschließungskosten nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß entsprechend zu vermindern.
(3) Die Regelungen zum Kaufpreis nach sind einzuhalten.
