Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Baukosten

(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten geförderter Mietwohnungen und dazugehöriger Garagen und Carports darf nicht überschreiten:

für

je m² förderbarer

Wohnnutzfläche und Monat

je Anlage und Monat

Mietwohnungen

5,40 €

 

Garagen

 

60 €

Carports

 

30 €

Je Wohnung kann eine Garage oder Carport berücksichtigt werden.

(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2025 und können ab dem Jahr 2026 jeweils für ein weiteres Jahr um 2,5 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Förderungswerber dürfen ein höchstzulässiges Entgelt gemäß Abs 1, welches auf den Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftungsphase abstellt, vorschreiben. Eine Erhöhung darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres erfolgen.