Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Ergänzende Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;

2. Errichtung im Sinne des (Umbau): Errichtungskosten von zumindest 3.000 € netto je m² Wohnnutzfläche zum Zeitpunkt der Zusicherung und Erfüllung der Energieeffizienzkriterien für Neubauten gemäß der Anlage 1 Teil D Abs 4 der Bautechnikverordnung; von diesen Energieeffizienzkriterien kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Denkmal- Ortsbild- oder Altstadtschutzes erforderlich ist und von den Förderungswerbern durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird;

3. Förderungsgrundstück: Grundstück(e), auf dem sich das Förderungsobjekt befindet oder errichtet werden soll; in das Flächenausmaß eines Förderungsgrundstücks sind die Grundflächen unmittelbar oder mittelbar angrenzender Grundstücke, welche sich im Eigentum der Förderungswerber oder von sonstigen förderungsrelevanten Personen befinden, einzurechnen; nicht einzurechnen sind Zufahrtsstraßen im nicht ausschließlichem Eigentum der Förderungswerber; für das Flächenausmaß eines Grundstückes ist jenes nach dem A1-Blatt des Grundbuches heranzuziehen.