Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die , 41 und 50 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die und 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die Verlängerung der Frist gemäß erster Satz von vier auf fünf Jahren ist dabei auch auf Förderungszusicherungen nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen anzuwenden; dies gilt auch für Startwohnungen nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen, wobei eine Gesamtmietdauer von mehr als fünfzehn Jahren nicht überschritten werden darf. in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2026 kann auch auf die Übernahme von Förderverträgen nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen angewendet werden.
