3. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit
Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit
Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.