Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
1. die Höhe des Zuschusses,
2. die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
