Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

1. die Höhe des Zuschusses,

2. die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.