Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Verfahren nach diesem Gesetz das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.