2. Abschnitt
Verfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Verfahren nach diesem Gesetz das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
