Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidungsfrist

Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.