Entscheidungsfrist
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungsfrist
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.