Vorschriften über die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung
Auf die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung haben unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen besonderen Anordnungen die Vorschriften der §§ 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 88, 90 bis 93 und 363 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß Anwendung zu finden.
